Grundstücksteilung

Grundstücksteilung / Flurstückszerlegung - im Land Brandenburg

§2 Abs.2 der Grundbuchordnung lautet: "Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster)."

Im Grundbuch sind die Grundstücke unter laufenden Nummern sowie deren Eigentümer erfasst. Jedes Grundstück besteht mindestens aus einem Flurstück. Die Teilung eines Grundstückes findet ursächlich im Grundbuch statt, erfordert jedoch mindestens 2 Flurstücke. Besteht ein zu teilendes Grundstück nur aus einem Flurstück, erfolgt die Zerlegung des Flurstücks in mindestens 2 Grundstücke. Die neuen Flurstücke werden jeweils einem neuen Grundstück zugeordnet, wobei zwingend das alte Grundstück nicht weiter geführt wird.

Die Umkehrung ist die Verschmelzung der Flurstücke im Liegenschaftschataster sowie die Vereinigung der Grundstücke im Grundbuch.

Grundsatz:

  • Liegenschaftskataster – Zerlegung und Verschmelzung
  • Grundbuch – Teilung und Vereinigung

Beides sind Grundstücksrechte des Eigentümers. Für die Zerlegung und Verschmelzung genügt ein formloser Antrag unter Angabe der Bezeichnung bei der zuständigen Katasterbehörde.

Grundstücksteilungen bzw. Vereinigungen erfolgen nach Abgabe einer Erklärung des Eigentümers vor einem Notar bzw. vor einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Hier ist zu prüfen, ob die angegebene Grund-stücksbezeichnung mit dem eingetragen Eigentümer übereinstimmt und ob die beantragende Person tatsächlich der Eigentümer ist. Ist dies gegeben wird dieser Antrag durch Unterschrift und Siegel mit öffentlichem Glauben beurkundet. Dem Antrag ist gem. landesrechtlicher Bestimmungen eine beglaubigte Abschrift der Liegen-schaftskarte beizufügen.