Grenzvermessung

Vermessung an Flurstücksgrenzen - im Land Brandenburg

Neue und bestehende Grenzen werden vermessen, weil im Einzelnen ihr Verlauf wieder herzustellen, erstmalig anzuerkennen, zu kennzeichnen oder in Plänen darzustellen ist. Hierzu wird in der Regel auf bereits vorhandene Vermessungsergebnisse zurückgegriffen. Auf der Grundlage dieser maßgebenden Unterlagen des Liegenschaftskatasters können Messelemente in die Örtlichkeit übertragen und somit Grenzen rekonstruiert werden. Dem Grundsatz der Kontrolle folgend hat der Vermessungsingenieur nicht nur auf dem Antragsgrundstück zu tun, sondern häufig auch auf anderen benachbarten Grundstücken. Hin und wieder sind Auftraggeber hierüber erstaunt.

Die Vermessungsergebnisse werden im Innendienst nochmals bearbeitet. Das Ergebnis wird erneut dokumentiert und ist nach Abschluss der Arbeiten dem Katasteramt zur Verfügung zu stellen.

Bei Grenzermittlungen, Grenzwiederherstellungen und erneuter Abmarkungen ist die Beteiligung von Grundstückseigentümern erforderlich. Hierzu wird zu einem Termin vor Ort eingeladen, um die Ergebnisse der Vermessung bekannt zu geben. In einer Niederschrift werden die Ergebnisse erläutert, gleichzeitig können dazu Erklärungen abgegeben werden. Als Abschluss der Tätigkeiten wird diese Niederschrift mit öffentlichem Glauben beurkundet.

Die Vermessung von Grundstücksgrenzen ist eine hoheitliche Handlung. Für diese Tätigkeiten fallen Gebühren an. Als Rechtsgrundlage hier wurde das Gebührengesetz des Landes Brandenburg in Kraft gesetzt. Die einzelnen Gebühren für bestimmte hoheitliche Tätigkeiten werden in der Vermessungsgebührenordnung (VermGebO) für das Amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg geregelt.

Der Grenzfrieden ist oberstes Gebot für das Handeln eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, gleichwohl die rechtmäßige Grenze dadurch nicht in Frage zu stellen ist.