Für den privaten Bauherrn

"Verlassen Sie sich in Vermessungsfragen rund um Ihr Bauvorhaben auf die Erfahrung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs!"

Wir beraten Sie in allen grundstücksrelevanten Fragen persönlich und begleiten Sie bei Ihrem Bauvorhaben.

Wir bieten Ihnen:

  • Planungsgrundlagen für Ihre Ideen
  • die für den Bauantrag erforderlichen amtlichen Lagepläne
  • Fertigung und Beglaubigung von Baulasten
  • lage- und höhenmäßige Übertragung des geplantenBauvorhabens auf das Baugrundstück (Absteckung)
  • rechtsverbindliche Abmarkung der Grundstücksgrenzen
  • Vermessung des Bauvorhabens nach Fertigstellung für die Eintragung in amtliche Liegenschaftskarte

1. Grenzanzeige

Wir vermessen und dokumen­tieren Ihre Grundstücks­grenze. Entweder durch eine Grenzanzeige oder durch eine Grenzfeststellung mit rechts­verbindlicher Abmarkung.

2. Grundstücksteilung

Nicht immer steht ein bau­reifes Grundstück zur Verfügung.
Wenn Sie nur einen Teil zum Bauen benö­tigen, unter­stützen wir Sie bei der rechtlich einwand­freien Grundstücks­teilung.

 
3. Amtlicher Lageplan

Wir erstellen den amtlichen Lageplan zu Ihrem Bauantrag, in professioneller Abstimmung mit Ihrem Architekten.

 
4. Absteckung

Mit der gesetzlich geforderten Absteckung von Gebäude­ecken und -höhe sorgen wir dafür, dass Ihr Hausbau exakt der Baugenehmigung entspricht.

 

Wir übernehmen die vorgeschriebene Gebäude­einmessung. Damit wird das Liegenschaftskataster aktualisiert und Ihr Eigentum nachgewiesen.

 

Schritt für Schritt zum fertigen Haus

Checkliste zur Realisierung der Bauvermessungsleistung (PDF)

Schritt 1: Kaufvertrag mit notarieller Beurkundung

Ein Baugrundstück erhält man durch:

  • Abschluss eines notariellen Vertrages zum Kauf eines Grundstücks oder Kauf einer noch zu vermessenden Teilfläche aus einem Grundstück
  • Erbfolge / Schenkungsvertrag

Es ist empfehlenswert, sich im Vorfeld bei der Gemeinde/Bauaufsichtsbehörde über die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen für das Grundstück zu informieren. Größe und Art des Bauwerks sind in aller Regel dem Bauherren nicht freigestellt. Die Entscheidung wird vielmehr durch vielerlei öffentliche Vorschriften beeinflusst.

Informieren Sie sich über die rechtlichen Eigenschaften des Baugrundstücks durch Einsichtnahme in das Grundbuch bzw. beauftragen Sie damit den Notar oder treten Sie mit uns in Verbindung.

Schritt 2: Bauvorlagen des Architekten

Der Bauantrag wird unter maßgeblicher Mitwirkung des Objektplaners durch den Bauherrn bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt.

Der Inhalt des Amtlichen Lageplans richtet sich nach § 2, Abs. 2 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) und enthält somit u.a. den Katasterbestand sowie die planungsrelevante Topographie (Häuser, Wege, Straßen, Bäume usw.) in einem übersichtlichen Maßstab. Somit wird dem Objektplaner ein Eindruck über das Baugrundstück mit all seinen Eigenschaften vermittelt. Die Richtigkeit der urkundsrelevanten Tatbestände an Grund und Boden bescheinigen wir Ihnen mit unserem Siegel.

In den Amtlichen Lageplan können zusätzlich auch die geplanten baulichen Anlagen und weitere Angaben aus dem vom Objektplaner zu erstellenden objektbezogenen Lageplan nach § 3 BbgBauVorlV nachrichtlich als Eintragungen aufgenommen werden. Diese zusätzlichen Eintragungen werden nicht mit Öffentlichem Glauben beurkundet.

Es empfiehlt sich, den Amtlichen Lageplan schon in der Planungsphase als Grundlage für die Planung und insbesondere zur Einordnung der geplanten baulichen Anlagen auf dem Grundstück heranzuziehen.

Schritt 3: Errichtung des Hauses durch die Baufirma

Nach Erhalt der Baugenehmigung kann mit der Bauausführung begonnen werden.

Aufgrund der Kostenintensität der Erdarbeiten ist es zweckmäßig, insbesondere bei Kellerbauten, die Baugrube bzw. das Baufeld in ihrer Lage und Höhe durch eine Grobabsteckung örtlich zu markieren.

Ist die Baugrube ausgehoben bzw. das Baufeld hergerichtet, folgt die Feinabsteckung. Dabei werden die Außenmaße des Bauwerks nach Lage und Höhe durch den Vermessungsingenieur in die Örtlichkeit, in der Regel auf Schnurgerüst oder Pfähle (mit Nagel), übertragen. Hierdurch wird die Baufirma in die Lage versetzt, das Bauvorhaben entsprechend den Vorgaben der Baugenehmigung zu errichten.

Sobald die Kellersohle/Bodenplatte fertiggestellt ist, veranlasst der Bauherr die Kontrollmessung (§68, Abs. 3 BbgBauO). Der Vermessungsingenieur überprüft, ob das Bauwerk den Vorgaben der Baugenehmigung in Lage und Höhe entspricht und stellt eine Bescheinigung darüber aus.

Schritt 4: Fertigstellungsanzeige / Schlussabnahme

Rechtzeitig vor Baufertigstellung zeigt der Bauherr der Baugenehmigungsbehörde die Fertigstellung des Bauwerks an. Die Baugenehmigungsbehörde führt daraufhin im allgemeinen die Schlussabnahme durch.

Mit Baufertigstellung ist der Bauherr außerdem verpflichtet, sein Gebäude durch den ÖbVI zur Fortführung des amtlichen Katasternachweises einmessen zu lassen. Mit dieser Gebäudeeinmessung wird das Bauwerk in den amtlichen Nachweisen dokumentiert.

Die Gebäudeeinmessung ist mit der Kontrollmessung ( §68, Abs. 3 BbgBauO) aus Kostengründen in einem Arbeitsgang zu erledigen, wenn der endgültige Grundriß des Gebäudes bereits vorhanden ist.