Gebäudeinmessung
Gebäudeinmessung - im Land Brandenburg
Wenn auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert wurde, ist die Eigentümerin / der Eigentümer oder die Inhaberin / der Inhaber grundstücksgleicher Rechte per Gesetzt verpflichtet, der Katasterbehörde die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen. Die Ge-bäudeeinmessung ist im Land Brandenburg durch das Vermessungsgesetz (BbgVermG) unter § 23 Abs. 2 gere-gelt. Da hierzu eine Vermessung notwendig ist, hat die Eigentümerin / der Eigentümer oder die Inhaberin / der Inhaber grundstücksgleicher Rechte diese zu veranlassen.
Ansonsten erfolgt von der Katasterbehörde eine entsprechende Aufforderung. Fruchtet diese nicht, erfolgt eine s.g. Ersatzvornahme. Die Katasterbehörde beauftragt und bezahlt einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Die Kosten werden durch die Katasterbehörde erhoben, möglicherweise auch durch Zwangsmittel durchgesetzt.
Ferner wird der Bauherr in der Baugenehmigung darüber belehrt, dass er in einer festgesetzten Frist die Einhal-tung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage nachzuweisen hat (§68 Brandenburgische Bauordnung).
Aus Gründen der Kostenersparnis sollen die technischen Arbeiten für den Nachweis nach §68 BbgBO und der Einmessung zur Erfassung im Liegenschaftskatasters (BbgVermG) zusammengefasst werden. Das hat für den Bauherrn den Vorteil einer erheblichen Kostenreduzierung.